AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

1
. D&M Personalservices GmbH (Verleiher) überlässt seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an seine Kunden (Entleiher). Erlaubnis erteilt am 17.02.2004 gem. Art. 1 §1 AÜG, durch das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sind ausschließlich mit D&M Personalservices GmbH zu vereinbaren.

Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, die Leiharbeitnehmer von D&M Personalservices GmbH mindestens für die im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters festgelegten Stunden und nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen. Dem zuständigen Mitarbeiter des Verleihers wird ausdrücklich gestattet, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben den Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers zu besichtigen.

Sollten die mit ihnen vereinbarten oder gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen nicht erfüllt werden, haftet der Entleiher gegenüber dem Verleiher für die dadurch entstandenen Lohnaufwendungen. Eine sofortige fristlose Kündigung durch Fa. D&M Personalservices GmbH ist möglich.

2. Als Einsatzort ist der Betrieb des Entleihers vereinbart. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigt D&M Personalservices GmbH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.

3. Zuschläge:
ab 41. Stunde pro voller 5-Tage-Woche 25%
(bei „angebrochenen“ Wochen reduziert sich die zuschlagsfreie Zeit pro Tag um 8 Stunden)
Samstagsarbeit 25%
Sonn- und Feiertagsarbeit 50%
Nachtarbeit von 22.00 bis 06.00 Uhr 25%

4. Wird die Arbeitsaufnahme von einem Leiharbeitnehmer verweigert oder abgebrochen, stellt D&M Personalservices GmbH eine Ersatzkraft. Ist dies nicht möglich, wird D&M Personalservices GmbH von dem Auftrag befreit.

5. Alle Mitarbeiter von D&M Personalservices GmbH haben sich vertraglich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.

6. Die Tätigkeitsnachweise des Leiharbeitnehmers sind nach Vorlage zu unterzeichnen.

7. Ein Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende (Freitag 12 Uhr) gekündigt werden. Diese Kündigung ist nur wirksam, wenn sie D&M Personalservices GmbH gegenüber schriftlich ausgesprochen wird und fristgemäß zugegangen ist. Eine wetterbezogene, fristlose Kündigung ist ausgeschlossen.

8. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Leiharbeitnehmer von D&M Personalservices GmbH sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er auf Austausch, werden ihm bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.

9. D&M Personalservices GmbH haftet nicht für das Handeln der Leiharbeiter bzw. für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl derselben. Der Entleiher darf den Leiharbeiter nicht mit Geld oder Wertpapierangelegenheiten oder sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.

Der Entleiher kann gegenüber D&M Personalservices GmbH keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen den Verleiher oder dessen Mitarbeiter erheben, ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und seine Mitarbeiter davon freizustellen.

10. Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes schriftlich vorzubringen und ausschließlich an den Verleiher zu richten. Verspätete Reklamationen sind ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Reklamation steht D&M Personalservices GmbH im Rahmen ihrer Haftung nur für Nachbesserung ein; weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

11. Arbeitsvermittlungsvereinbarung
Begründet der Entleiher mit dem Leiharbeitnehmer(in) während der Überlassung oder innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis, gilt das Arbeitsverhältnis als von der D&M Personalservices GmbH vermittelt. Der Entleiher ist verpflichtet, der D&M Personalservices GmbH unverzüglich und rechtzeitig im Falle einer sich in dem vorgenannten Zeitraum anschließenden Übernahme des/der Leiharbeitnehmers/Leiharbeitnehmerin in das Unternehmen und/oder den Betrieb zu unterrichten; dabei ist der Entleiher verpflichtet, der D&M Personalservices GmbH auf Verlangen mitzuteilen, ob und wann er mit dem/der Leiharbeitnehmer/in einen Arbeitsvertrag geschlossen hat und welches Bruttomonatsentgelt mit dem/der Leiharbeitnehmer(in) vereinbart worden ist. D&M Personalservices GmbH hat im Fall der Übernahme oder späteren Einstellung des/der Leiharbeitnehmer/in in dem vorgenannten Zeitraum gegenüber dem Entleiher einen Anspruch auf ein Vermittlungshonorar gemäß § 12 b dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die in § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Bezeichnungen „Auftraggeber“ und „Bewerber(in)“ entsprechen den hier verwendeten Bezeichnungen „Entleiher“ bzw. „Leiharbeitnehmer(in)“

12. Private Arbeitsvermittlung
D&M Personalservices GmbH vermittelt dem Auftraggeber auf der Grundlage des SGB III, der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVermV) und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Arbeitssuchende nach Maßgabe der von dem Auftraggeber mitgeteilten Stellenbeschreibung bzw. des vorgegebenen Anforderungsprofils.

a) Honorarvereinbarung
Mit dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages oder eines anderen Dienstleistungsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und einem bzw. mehreren von der D&M Personalservices GmbH vermittelten Bewerber(in) ist die Vermittlungstätigkeit der D&M Personalservices GmbH erfolgreich abgeschlossen. Damit entsteht ein Honoraranspruch der D&M Personalservices GmbH gegenüber dem Auftraggeber. Dieser entfällt auch dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt durch den Auftraggeber wieder gelöst, angefochten oder aufgehoben wird oder das Arbeitsverhältnis kurzfristig oder vorzeitig auf anderem Weg beendet wird.

Ein Honoraranspruch gegenüber dem Auftraggeber ist ausgeschlossen, wenn dem Auftraggeber Arbeitssuchende vermittelt werden, die nach den Vorschriften des § 296 ff. SGB III einen Vermittlungsgutschein der zuständigen Arbeitsagentur erhalten haben.

b) Vergütung und Abrechnungsmodus
Das Honorar der D&M Personalservices GmbH errechnet sich auf der Grundlage des dem/der vermittelten Bewerber(in) zustehenden Bruttomonatsentgelts. Das Vermittlungshonorar beträgt 2 Bruttomonatsgehälter des/der vermittelten Bewerbers/Bewerberin im Kundenbetrieb zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kommt der Entleiher seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Bruttomonatsentgelts gem. Ziffer 11 nach Aufforderung durch D&M Personalservices GmbH nicht innerhalb von 2 Wochen nach, so gilt ein pauschales Vermittlungshonorar für ungelernte Kräfte in Höhe von 3500,00 € und für gelernte Kräfte in Höhe von 5000,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als vereinbart.

c) Abzüge nach vorherigem bezahltem Verleih
Wird mit einem Bewerber während einer Arbeitnehmerüberlassung von bis zu 3 Monaten ein Arbeitsverhältnis begründet, so besteht der volle Honoraranspruch der D&M Personalservices GmbH.

Wird mit einem Bewerber während einer Arbeitnehmerüberlassung von 3 Monaten bis zu 6 Monaten ein Arbeitsverhältnis begründet, so besteht ein Honoraranspruch der D&M Personalservices GmbH in Höhe von 2/3 des vollen Anspruchs.

Wird mit einem Bewerber während einer Arbeitnehmerüberlassung von 6 Monaten bis zu 9 Monaten ein Arbeitsverhältnis begründet, so besteht ein Honoraranspruch der D&M Personalservices GmbH in Höhe von 1/3 des vollen Anspruchs.

Wird mit einem Bewerber während einer Arbeitnehmerüberlassung ab 9 Monaten ein Arbeitsverhältnis begründet, so besteht kein Honoraranspruch der D&M Personalservices GmbH.

Befristete und/oder Teilzeitarbeitsverhältnisse begründen ebenfalls den vollen Anspruch nach § 12 b) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

13. Unsere Preise sind maßgeblich auf der Basis der in der Zeitarbeitsbranche gezahlten Tariflöhne (Tarifvertrag iGZ / DGB) kalkuliert. Für den Fall von Tariflohnerhöhungen oder -senkungen verpflichten sich die Parteien zur Aufnahme von Preisverhandlungen mit dem Ziel einer angemessenen Anpassung der vereinbarten Vertragspreise. Hierbei soll die Preisanpassung in einem der Tariflohnveränderung entsprechenden Verhältnis erfolgen. Die neu vereinbarten Vertragspreise sind jeweils ab Inkrafttreten der Tariflohnveränderung zu zahlen.

Entsprechendes gilt bei Veränderungen oder der Einführung von allgemeinverbindlichen Mindestlöhnen, die vom Personaldienstleister nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Gesetzes über Mindestarbeitsbedingungen zwingend zu zahlen sind.

Kommt eine Einigung nicht zustande, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag fristgemäß mit einer Frist von 1 Woche zum Wochenende (s. Ziffer 7) zu kündigen.

14. Rechnungen von D&M Personalservices GmbH sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zu den in den Rechnungen genannten Fälligkeitsterminen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine berechtigt die D&M Personalservices GmbH zum sofortigen Abzug der Leiharbeitnehmer. Forderungen des Entleihers, egal aus welchem Grund, können nicht in Abzug gebracht werden. Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt.

15. Alle notwendigen Daten werden EDV-mäßig erfasst und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben.

16. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

17. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Neuss.